Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Voraussetzungen:
Pro Kalenderjahr stehen dem Versicherten ab Pflegegrad 2 Leistungen zur Verhinderungspflege für 6 Wochen zu. Der Pflegegrad muss dabei grundsätzlich 6 Monate bestehen. 
Ausnahme: beim Pflegebedürftigen bestand zuvor für 6 Monate der Pflegegrad 1. Dann entfällt die Wartezeit der Vorpflege.

Wenn die eingetragene, nicht erwerbsmäßige, Pflegeperson an der Pflege gehindert ist, z.B. durch Krankheit, Erholungsurlaub oder sonstigen Gründen, greift die Ersatzpflege. Sie muss übrigens nicht zuhause stattfinden. Durchgeführt werden kann die Verhinderungspflege sowohl von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen (z.B. Nachbar, Verwandter) als auch von erwerbsmäßigen Einrichtungen (z.B. ambulante Pflegedienste).

Leistungsumfang:
Der jährliche Leistungsumfang beträgt grundsätzlich bis zu 1612 € für 6 Wochen. 
Wird die Ersatzpflege jedoch von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, durchgeführt, besteht lediglich Anspruch auf das 1,5 fache des bezogenen Pflegegeldes für 6 Wochen. 
Bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind  (§ 1590 BGB):
Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegersöhne und - Töchter, Ehegatten der Enkel, Schwager, Schwägerin. 

Sofern der für die Kurzzeitpflege zustehende Betrag noch nicht bis zur Hälfte in Anspruch genommen wurde, besteht die Möglichkeit, den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege zu erhöhen. 
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können also kombiniert werden.
Dabei kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege (1612 €) um 50 % des für die Kurzzeitpflege zustehenden Betrags (1612 €, 50 % = 806 €) erhöht werden. Es erhöht sich jedoch nur der Betrag (auf max. 2418 €), nicht die Dauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen pro Kalenderjahr.

Grundsätzlich erfolgt die Geltendmachung der Aufwendungen für die Ersatzpflege durch Antrag und / oder Vorlage der Rechnung bei der Pflegekasse. 

Erfolgt die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, können bei Verwandtschaftsverhältnissen bis zum 2. Grad regelmäßig Kosten des 1,5 - Fachen des Pflegegeldes geltend gemacht werden. Bei nachgewiesenen Mehraufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall...) sind diese bis zum Erreichen des Höchstbetrags auch erstattungsfähig. Üben diese Personen die Pflege erwerbsmäßig aus, steht auch dann der volle Höchstbetrag (1612 € + evtl. 50 % aus Kurzzeitpflege) zur Verfügung.

Bei allen anderen ausführenden Personen kann vom  Höchstbetrag (1612 € + evtl. 50 % aus Kurzzeitpflege) ausgegangen werden. 

Wichtig: Es gibt keinen Tageshöchstsatz. Die Leistungen für Verhinderungspflege stehen in voller Höhe auch für kürzere Inanspruchnahmen zur Verfügung. 

Pflegegeld:
Während der Verhinderungspflege wird grundsätzlich das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.
Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige das volle Pflegegeld. 
Auch wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt, wenn die Verhinderung der Pflegeperson stundenweise (maximal 8 Std. pro Tag) besteht. Hier gilt dann auch die Höchstdauer von 6 Wochen nicht. Es besteht also die Möglichkeit die Ersatzpflege stundenweise, unter Ausnutzung des Höchstbetrags (1612 € + evtl. 50 % aus Kurzzeitpflege), auf das Kalenderjahr zu verteilen. 

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