Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1-3 und 5 SGB XI

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 haben Anspruch auf entsprechende Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Sie sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und die selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen verbessern. Eine ärztliche Verordnung ist grundsätzlich nicht notwendig. Als Pflegehilfsmittel sind transportable sachliche und technische Hilfsmittel definiert, die
  • zum Verbrauch bestimmt sind ( z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsartikel, Inkontinenzprodukte...)
  • technische Hilfsmittel sind (z.B. Pflegebett, Toilettenstuhl, Hausnotruf...) 
Ein monatlicher Höchstbetrag von 40 € kann für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel bei der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden.  Dabei können die Belege hierfür entweder selbst eingereicht werden, oder es werden verschiedene Lieferangebote, etwa durch Apotheken, die dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen, in Anspruch genommen. 

Leistungen für technische Hilfsmittel können schriftlich oder telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse
beantragt werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK wird im Zuge des Beratungsauftrags geprüft, ob technische Pflegehilfsmittel im Einzelfall sinnvoll sind. Dies stellt eine gute Gelegenheit dar, benötigte Hilfsmittel zu bekommen, da die gutachterliche Empfehlung als Antrag gewertet wird.  Hier gibt es keinen Höchstbetrag und die technische Anpassung und Ausbildung am Hilfsmittel ist ebenfalls beinhaltet. Allerdings sollen technische Hilfsmittel, wenn möglich, dem Versicherten leihweise überlassen werden. Nur aus zwingenden Gründen kann dies abgelehnt werden (z.B. Ungeeignet nach Anpassung). Ausgenommen Zuzahlungsbefreite, sind alle Versicherten verpflichtet, eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises des technischem Hilfsmittels zu leisten, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. 

Prinzipiell sind nur Hilfsmittel, die im Hilfsmittel-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet sind, gewährungsfähig. Beschreibungen aller Produktgruppen finden Sie im folgenden Link:

Abgegrenzt werden von Pflegehilfsmitteln müssen die Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse zu gewähren sind. Es wird daher von der Pflegekasse geprüft, ob ein medizinischer Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (z.B. Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel). Hilfsmittel nach Krankenversicherung sind ärztlich zu verordnen.  

Es besteht eine dreiwöchige (bei Erfordernis eines Gutachtens fünfwöchige) Entscheidungsfrist über die Gewährung  von Hilfsmitteln nach der Krankenversicherung, doppelfunktionalen Hilfsmitteln sowie Pflegehilfsmitteln nach der Pflegeversicherung. 

Für weitere Fragen bzgl. der Pflegehilfsmittel nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

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