Pflegegeld

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Pflegegrad Leistungen / Monat
1 Entlastungsbetrag 125 €
2 316 €
3 545 €
4 728 €
5 901 €
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 sowie, dass die Pflege selbst sichergestellt ist - beispielsweise durch Angehörige. Ferner muss beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld halbjährlich (Pflegegrad 2 + 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 + 5) ein Beratungseinsatz durch zugelassene Stellen (Pflegedienste, Sozialstationen etc.) durchgeführt werden. Er ist verpflichtend und soll der Sicherstellung der häuslichen Pflegequalität dienen. 

Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt, der darüber frei verfügen kann. Es gilt weder für den Pflegebedürftigen noch für Pflegepersonen als Einkommen. 

Das Pflegegeld ist mit der ambulanten Pflegesachleistung kombinierbar, was zur Kombinationsleitung führt. 

Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (auch das ggf. anteilige) Pflegegeld für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter gezahlt.

Während einer Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene (auch das ggf. anteilige) Pflegegeld für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter gezahlt.
Share by: