Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 sowie, dass die Pflege selbst sichergestellt ist - beispielsweise durch Angehörige. Ferner muss beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld halbjährlich (Pflegegrad 2 + 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 + 5) ein Beratungseinsatz durch zugelassene Stellen (Pflegedienste, Sozialstationen etc.) durchgeführt werden. Er ist verpflichtend und soll der Sicherstellung der häuslichen Pflegequalität dienen.
Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt, der darüber frei verfügen kann. Es gilt weder für den Pflegebedürftigen noch für Pflegepersonen als Einkommen.
Während einer
Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (auch das ggf. anteilige) Pflegegeld für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter gezahlt.
Während einer
Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene (auch das ggf. anteilige) Pflegegeld für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter gezahlt.