Kombinationsleistungen

Kombinationsleitungen nach § 38 SGB XI

Um die häusliche Pflege zu optimieren und zu individualisieren, besteht die Möglichkeit, das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich dabei anteilig im Verhältnis zur Höhe der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.
 
Ein Rechenbeispiel: 
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 nimmt Sachleistungen in Höhe von 649 € in Anspruch. Ihm steht ein Höchstbetrag an Sachleistungen von 1298 € zu. Er hat folglich 50 % des Höchstbetrags genutzt. 
Er erhält so noch 50 % seines Pflegegeldes (545 €), also 272,50 €.

Für die Dauer von 6 Monaten ist der Leistungsempfänger an die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen kombinieren möchte, gebunden. Dies gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte nur noch Pflegegeld bzw. nur noch Sachleistungen bekommen möchte. Es genügt eine entsprechende Anzeige bei der Pflegekasse. 
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